Vereinssatzung
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Beesener Parkverein“.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Namen
„Beesener Parkverein e. V.“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Könnern. Die Postanschrift ist die Adresse des
Vorsitzenden.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatpflege, von Kunst und Kultur und des
traditionellen Brauchtums.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Organisation von öffentlichen,
kulturellen Veranstaltungen die zur Erhaltung der Dorfgemeinschaft dienen. Die
Förderung des Zusammenhaltgefühls sowie interessierte Einwohner dafür zu
gewinnen.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenodrnung.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder können natürliche sowie juristische Personen des öffentlichen oder privaten
Rechts werden.
(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit Mehrheit der
Stimmberechtigten.
(3) Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds,
b) durch freiwilligen Austritt,
c) durch Ausschluss aus dem Verein,
d) bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
(2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied
des Vorstands.
(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise
gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstoßen hat, durch Beschluss der
Mitgliederversammlung. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu
geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des
Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und
dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
(2 ) Beiträge sind keine Spenden.
(3) Neue Mitglieder haben binnen zwei Wochen nach Aufnahme den geltenden monatlichen
Mitgliedsbeitrag in voller Höhe zu zahlen.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 7 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem Stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Schriftführer
d) dem Kassenwart
e) dem Beirat im Vorstand
(2) Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des
Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.
(4) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben,
soweit sie nicht durch Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen
sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
- Durchführung von mindestens einer Vorstandssitzung im Jahr
- Führung eines Protokollbuches
(5) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei
dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter einberufen, eine Frist von wenigstens
einer Woche soll eingehalten werden
§ 8 Amtsdauer des Vorstands
(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom
Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes
im Amt.
(2) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der
Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche
Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
§ 9 Beschlussfassung des Vorstands
(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder
vom stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch
einberufen werden.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Bei
der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung
die seines Stellvertreters.
(3) Die Beschlüsse des Vorstandes sind zeitnah zu protokollieren. Das Protokoll ist vom
Schriftführer, hilfsweise von einem anderen teilnehmenden Vorstandsmitglied zu
unterschreiben.
§ 10 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden
Angelegenheiten:
- Änderungen der Satzung,
- Auflösung des Vereins,
- Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie den Ausschluss von Mitgliedern aus
dem Verein,
- die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
- die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
- die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
- Bestellung von Ausschüssen, Delegierten und Rechnungsprüfern.
(2) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, hat der Vorstand eine
ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich
unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung. Die
Frist beginnt mit dem auf die Absendung folgenden Tag.
(3) Die Einladungsschreiben sind an die letzte dem Verein bekannte Adresse des einzelnen
Mitglieds zu richten.
(4) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine
Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der
Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
(5) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es
das Interesse des Vereins erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich
unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
(6) Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden, bei dessen/deren
Verhinderung von seinem/ihrem Stellvertreter und bei dessen/deren Verhinderung von
einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet. Bei
Wahlen kann die Leitung für die Dauer der Wahl einem Wahlausschuss übertragen
werden.
(7) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel aller
Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet,
innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen
Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(8) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein
Protokoll zu fertigen. Dieses ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu
unterschreiben.
§11 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, bei der Umsetzung der Vereinszwecke aktiv mitzuwirken
und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen
(2) Soweit es in seinen Kräften steht, die Veranstaltungen des Vereins durch seine Mitarbeit
zu unterstützen.
(3) Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
(4) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere
regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten
(5) Jedes Mitglied hat im Rahmen des Vereinszwecks den gleichen Anspruch auf Nutzung
von Vereinseigentum sowie auf Hilfestellungen durch Rat und Tat, vermittelt durch den
Vorstand.
§ 12 Kassenprüfer
(1) Von der Mitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren
zu wählen. Wiederwahl ist möglich. Sie dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein.
(2) Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, alle Rechnungsbelege und die Mittelaufwendungen
zu überprüfen sowie mindestens einmal im Jahr den Kassenbestand des abgelaufenen
Geschäftsjahres festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit
der vom Vorstand veranlassten Ausgaben.
(3) Über das Ergebnis haben die Kassenprüfer die Mitgliederversammlung zu unterrichten.
§ 13 Haftung des Vereins
(1) Der Verein haftet nicht für Schäden und Verluste, die die Mitglieder bei Benutzung von
Anlagen oder Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei Veranstaltungen erleiden,
soweit solche Schäden und Verluste nicht durch Versicherungen gedeckt sind.
(2) § 276, Abs. 3 BGB bleibt unberührt.
Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.
(3) Die Haftung des Vereins ist auf das Vereinsvermögen beschränkt.
§14 Auflösung, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke
(1) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an eine Person des öffentlichen Rechts oder eine andere
steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Bildung und
Erziehung der Kinder im Ortsteil Beesenlaublingen und zur Förderung des Feuerschutzes
durch die Freiwillige Feuerwehr in Beesenlaublingen.
(2) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem
anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Die Satzung wurde am 05.08.2016 errichtet und am 01.09.2016 durch den Vorstand überarbeitet.
